(Landesfischereiordnung - LFO),
vom 2. August 1999
§ 1 Einheimische Fischarten
1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes
sind: Bachneunauge (Lampetra planeri) Flussneunauge (Lampetra
fluviatilis) Atlantischer Stör (Acipenser sturio) Atlantischer
Lachs (Salmo salar) Bachforelle (Salmo trutta forma fario) Seeforelle
(Salmo trutta forma lacustris) Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Äsche (Thymallus thymallus) Rotauge/Plötze (Rutilus
rutilus) Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) Moderlieschen
(Leucaspius delineatus) Laube/Ukelei (Alburnus alburnus) Hasel
(Leuciscus leuciscus) Elritze (Phoxinus phoxinus) Döbel
(Leuciscus cephalus) Schneider (Alburnoides bipunctatus) Gründling
(Gobio gobio) Schleie (Tinca tinca) Nase (Chondrostoma nasus)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde
gemäß
§ 9 Absatz 3 SFischG.
2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne
die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden: Regenbogenforellen
(Onchorhynchus mykiss) achsaibling (Salvelinus fontinalis) Zuchtformen
des Karpfens (Cyprinus carpio) § 2 Mindestmaße
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen
Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie,
von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der
Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
|
Aal |
50 cm |
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Hecht |
50 cm |
|
Zander |
45 cm |
|
Barbe |
40 cm |
|
Karpfen |
35 cm |
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Nase |
30 cm |
|
Äsche |
30 cm |
|
Wels |
30 cm |
|
Bachforelle |
25 cm |
|
Schleie |
25 cm |
§ 3 Ausnahmen
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten
oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer
Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.
§ 4 Artenschonzeiten
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten
folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten
verboten ist: Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März Äschen
vom 1. März bis 30. April Barben vom 15. März bis 15.
Juni Nasen vom 15. März bis 15. Juni Zander vom 1. April
bis 31. Mai Hechte vom 15. Februar bis 30. April
§ 5 Ganzjährig geschützte Fischarten
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen
Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von
Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden: Bachschmerle
(Barbatula barbatula) Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) Dreistacheliger
Stichling (Gasterosteus aculeatus) Elritze (Phoxinus phoxinus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel) Mühlkoppe (Cottus
gobio) Rutte (Lota Lota) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus) Steinbeißer (Cobitis
taenia) Bachneunauge (Lampetra planeri) Flussneunauge (Lampetra
fluviatilis) Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus) Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium) Flussperlmuschel (Margaritifera
margaritifera Große Flussmuschel (Unio tumidus) Große
Teichmuschel (Anodonta cygnea) Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) Malermuschel (Unio
pictorum)
§ 6 Besatzfische
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen
in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte
Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem
Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.
§ 7 Zurücksetzen von Fischen
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige
oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen,
so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
§ 8 Ausnahmen von Fangverboten
Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den
Fangverboten zulassen.
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung
anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00
Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00
Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
§ 10 Köderfische
(1) Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde
auf schriftlichen Antrag des Fischereiausübungsberechtigten
den Fischfang mit lebenden Köderfischen für bestimmte
Gewässer oder Gewässerteile zulassen.
(2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden,
die aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt
wird. Dies gilt auch für den Fischfang mit toten Köderfischen.
(3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten
dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
§ 11 Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder
Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche
bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt
werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser
liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten
nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen
oder Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz
1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
Gründen zulassen.
§ 12 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf-
und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des
einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite
von mindestens 3 cm haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer
Beschränkung der Maschenweite zulassen.
§ 13 Anmeldepflicht
Gemeinsame Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen
sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Fischereibehörde.
§ 14 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu gemeinsamen Fischen ist
mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der unteren Fischereibehörde
zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Veranstalters (Name, Wohnort/Sitz)
- Art der Veranstaltung (z.B. Vereins-, Verbandsfischen)
- Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
- evtl. vorgesehene Besatzmaßnahme
- voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung
der Geräte; Art der ausgesetzten Preise)
- Name des Fischereiberechtigten/Pächters
- genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche
und Uferlänge
- beabsichtigte Fangverwertung.
(2) Sofern der Veranstalter nicht selbst Fischereiberechtigter
oder Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung
des Fischereiberechtigten oder Pächters dem Antrag beigefügt
werden.
§ 15 Versagungsgründe und Einschränkungen
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für die
Fischereibehörde erkennbar ist, dass eine Gefährdung
des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der
Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer
grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung
nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden
kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung
gemäß Absatz 1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4
SFischG ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen,
an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines
fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen).
Das Gleiche gilt wenn
1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt
werden,
2. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden,
3. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer
weniger als vier Wochen beträgt,
4. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die
sich ergibt durch die Teilung
a) der Gesamtuferlänge in Metern durch 4 bei stehenden Gewässern,
b) der Gesamtuferlänge in Metern durch 10 bei fließenden
Gewässern,
teilnehmen,
5. mehr als
a) 2 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial
bei stehenden Gewässern oder
b) 4 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial
bei fließenden Gewässern
je Teilnehmer verwendet werden,
6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter
Ordnung durchgeführt werden
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an
dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne
Veranstaltungen) können auch in der Zeit zwischen dem 1.
Januar und 30. März und an fließenden Gewässern
der dritten Ordnung durchgeführt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert
ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen
im Jahr durchgeführt werden,
2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als
eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für
den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung
von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden
Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt
der Pachtstrecke.
§ 16 Tierschutz und Waidgerechtigkeit
Der Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen
Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit
verpflichtet.
§ 17 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum
Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern
hat der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung
der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm
und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges
vorzulegen.
§ 18 Anhörung des Fischereiberaters
Im Zustimmungsverfahren für offene Veranstaltungen soll
der Fischereiberater insbesondere zu den Möglichkeiten der
Gefährdung gemäß § 39 Absatz 4 SFischG und
ihrer Verhütung gehört werden.
§ 19 Aussetzen
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen
Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) oder an
anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl.
I S. 1178), dürfen weder in offenen noch in geschlossenen
Gewässern ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit
der obersten Veterinärbehörde für geschlossene
Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen.
§ 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sowie die Inhaber
von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das
Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten
sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der
obersten Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber
hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen
Behörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken
oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung
von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen
Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern
und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter
Fische.
§ 21 Entnahmen
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit
Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom
01. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig.
Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist der
Fischereiausübungsberechtigte vor dieser Maßnahme
anzuhören.
§ 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen,
soweit das Bundesnaturschutz-Gesetz und das Saarländische
Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten
aus dem Wasser entnommen werden.
§ 23 Ausnahmen
Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit
der obersten Naturschutz-Behörde aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den
Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.
§ 24 Einlassen von Tieren
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel
nur mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten eingelassen
werden.
§ 25 Fischereigeräte
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder
ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern.
Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von
Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder
nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu
entfernen.
§ 26 Veränderung von Kennzeichen
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als
Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere
usw.) dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung
solcher Zeichen haben die Fischer unverzüglich der örtlichen
Fischereibehörde anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann
die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.
§ 27 Abnahme der Prüfung
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der
obersten Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses
abzulegen.
§ 28 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern,
von denen bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend
sein müssen, und zwar:
1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
4. einem Fischereiberater.
Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder
werden auf die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde
berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag
des Fischereiverbandes Saar e.V.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die
Stellvertreter entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen
und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine
Prüfungsvergütung von 100,-- DM sowie Fahrtkostenersatz
oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.
§ 29 Prüfungstermin
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V.
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie
sind 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zugeben und
finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang statt. Der
Fischereiverband stellt sicher, dass die Vorbereitungslehrgänge
bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig,
dass der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht
hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar e.V.
durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der
Besuch dieses Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag
auf Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern
ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
vorzulegen.
(2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren
erhoben, die bei Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar
zu zahlen sind:
100,-- DM für Minderjährige
200,-- DM für Erwachsene
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden,
die
1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung
nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
3. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr nicht entrichtet
haben.
§ 31 Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung
ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die
Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V.
im Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten
Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden
zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen
mündlich gestellt und beantwortet werden.
(3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung
keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten
Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u.ä.) besitzen
oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die
vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird der
Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
§ 32 Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit "bestanden"
oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der
gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.
§ 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung
ein Zeugnis gemäß einem von der obersten Fischereibehörde
festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber
mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid
verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig
wiederholt werden.
§ 34 Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis
ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu
den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer
von 10 Jahren aufzubewahren.
§ 35 Ausnahmeregelung
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie
Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes haben,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich
ausgebildet sind,
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen
und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des
Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines
Landes ausgewiesen sind.
§ 36 Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen
der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach
dieser Verordnung gleichgestellt.
§ 37 Bestellung und Verpflichtung
(1) Auf Antrag kann die oberste Fischereibehörde zur
Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und
fachlich geeignete Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern
bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
der Person, die zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
2. Bezeichnung der Fischereibezirke, für die die Bestellung
vorgenommen werden soll,
3. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der obersten Fischereibehörde
durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben
und Befugnisse des Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.
(3) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die oberste
Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren
bestellt.
(4) Er untersteht der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde
und ist von dieser zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit
zu verpflichten. Vor seiner Verpflichtung ist er über seine
Rechte und Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher
seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
§ 38 Dienstausweis/Dienstabzeichen
(1) Der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis
und ein Dienstabzeichen nach einem von der obersten Fischereibehörde
bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben,
wenn die Bestellung erloschen ist.
(2) Der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht
den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen
und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der obersten
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 39 Pflichten des Fischereiaufsehers
Der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über
den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie
den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden
Verstoß gegen diese Vorschriften der Fischereibehörde
anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist er zur Vorlage eines
Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde
verpflichtet.
§ 40 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung der obersten Fischereibehörde
ausgeübt werden.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden.
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie
zur Erfassung der Fischbestände,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
insbesondere bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder
bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter
Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen
und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen
werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung
widerrufen werden.
§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen
(1) Die Zustimmung wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
von der obersten Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über
Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen
und anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät
den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und
Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei
nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge,
4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten
oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei
ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst
Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder
Inhaber einer Fischzucht ist.
§ 42 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Zustimmung der Elektrofischerei muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Zweck der Elektrofischerei,
3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei
betrieben werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des
Gewässers,
4. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten oder des Pächters.
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 beizufügen.
§ 43 Berechtigte Personen
Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid
bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der
Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und
den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten
zu erfüllen. Er hat mindestens eine Person als Hilfskraft
hinzuzuziehen.
§ 44 Ausweispflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid,
der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz
2 Nr. 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen
auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei
bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der
im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
§ 45 Fangbuchführung
Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat der Elektrofischer
Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten
der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist
am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf
der Zustimmung der obersten Fischereibehörde unaufgefordert
einzureichen.
§ 46 Amtszeit und Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf
die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden
Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung
(§ 47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder
wenn das Mitglied abberufen wird.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters
ist gemäß
§ 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw.
ein neuer Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
(5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit
die Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten
Landesfischereibeirates.
§ 47 Voraussetzung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im
Saarland hat.
(2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen
Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein.
§ 48 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren
Stellvertreter werden von der obersten Fischereibehörde
berufen.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb
einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist
von vier Wochen haben:
- für den Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer
für das Saarland,
- für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. dessen
Landesvorstand,
- für den Vertreter der Landwirtschaft das zuständige
Ministerium,
- für den Vertreter des Saarländischen Städte-
und Gemeindetages dessen Präsidium,
- für den Vertreter des Tierschutzes das zuständige
Ministerium.
Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten
Verbände ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer
oder mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die
oberste Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter
unmittelbar.
§ 49 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
1. seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig
wäre oder die Voraussetzung seiner Berufung weggefallen
ist oder
2. das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder
3. das Mitglied nicht mehr das Vertrauen seines Vorschlagsberechtigten
genießt und dieser seine Abberufung verlangt.
§ 50 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.
§ 51 Einberufung, Einladung
Der Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen.
§ 52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
(1) Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
§ 53 Aufwandsentschädigung
Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats
erhalten die stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter,
ein Sitzungsgeld von 50,-- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld
nach dem saarländischen Reisekostengesetz.
§ 54
Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr
für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender
Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 5,-- DM.
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 15,-- DM.
Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 75,-- DM.
§ 55
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 21 des
Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang
ausübt,
2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. Fangverbote
nicht beachtet,
3. entgegen § 7 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot
unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht
unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
4. entgegen § 9 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen
Angel- und Fangmethoden anwendet,
5. entgegen § 10 Absatz 2 Köderfische verwendet, die
nicht aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt
wird.
6. entgegen § 10 Absatz 3 Köderfische mit Schonzeit
und/oder Mindestmaß verwendet,
7. entgegen § 11 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen,
Aalsäcken oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der
Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel
der Fische versperrt,
8. entgegen § 12 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze
oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
9. entgegen § 13 Absatz 1 ein gemeinsames Fischen durchführt,
ohne die vorherige Zustimmung der Fischereibehörde einzuholen,
10. die gemäß § 14 erforderlichen Angaben unrichtig
macht und sich dadurch die Zustimmung der Fischereibehörde
erschleicht,
11. die gemäß § 15 Absatz 2 mit der Zustimmung
verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
12. entgegen § 16 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Forderungen sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht
gewährleistet,
13. entgegen § 17 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch,
Verzehr oder Besatz verwendet,
14. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von
14 Tagen nach der Veranstaltung vorlegt,
15. entgegen § 19 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt
oder diese Fische zu Besatzzwecken verkauft,
16. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19
Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen
mit seuchenhaftem Charakter nicht unverzüglich der obersten
Fischereibehörde meldet,
17. entgegen § 20 Absatz 2 von der obersten Fischereibehörde
zur Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffenen Anordnungen
nicht befolgt,
18. entgegen § 21 Absatz 1 Schlamm, Erde, Kies, Sand und
Steine entnimmt,
19. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere
ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt
oder beschädigt,
20. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne
Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten in Fischgewässer
einlässt,
21. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt
oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für
die Führer von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
22. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht
mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen,
nicht aus dem Wasser entfernt,
23. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der
Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke dienen,
verschiebt oder Veränderungen solcher Zeichen nicht sofort
der zuständigen Behörde meldet.
24. entgegen § 40 die Elektrofischerei
a) ohne Zustimmung der obersten Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten
Auflagen oder Bedingungen, ausübt,
25. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei
nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder
es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
26. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht
oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
27. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den
Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer
durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der
Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
28. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfanges
nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.
§ 56
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Erste Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereibeirat) vom 17. Mai 1985 (Amtsbl.
S. 537), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1990
(Amtsbl. 1991 S. 101),
- die Dritte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiabgabe) vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl.
Nr. 1/1986, S. 8), geändert durch Verordnung vom 25. November
1991 (Amtsbl. S. 1358),
- die Vierte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung vom 7. April 1987 (Amtsbl.
S. 298), geändert durch Verordnung vom 27. April 1988 (Amtsbl.
S. 378) und vom 15. Juni 1989 (Amtsbl. S. 917)).
- die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiaufseher) vom 4. Januar 1989 (Amtsbl.
S. 46),
- die Sechste Verordnung zur Duchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischerprüfungsordnung) vom 7. Juni 1989
(Amtsbl. S. 945),
- die Siebente Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Elektrofischereiordnung) vom 20. Juli 1989
(Amtsbl. S. 1325). |
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